Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich – Allgemeines
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der SVS- Stapler Vertrieb und Service GmbH (Auftragnehmerin) abgeschlossenen Kaufverträge im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne de § 14 BGB und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt die Auftragnehmerin nicht an, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichend von § 127 BGB ist die elektronische Form der Schriftform nicht gleichgestellt.
3. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Auftraggeber deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an.
4. Die Angebote und Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin verstehen sich freibleibend und Irrtümer vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Auftragnehmerin oder Lieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes an den Auftraggeber zustande.
5. Steht die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber in laufender Geschäftsbeziehung, so gelten diese Bedingungen für alle künftigen Mietverträge mit den Mietern, soweit nicht bei Vertragsabschluß ausdrücklich andere Bedingungen mit einbezogen werden.
§ 2 Probegeräte – Unterlagen
1. An Vorführ- und Probegeräten der Auftragnehmerin dürfen keine Veränderungen ohne ihr Einverständnis vorgenommen werden. Die Angaben und Daten in sämtlichen, den Auftraggebern zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
2. An allen den Auftraggebern zugänglich gemachten Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin Eigentums-, alle Urheber- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne ihre schriftliche Einwilligung dürfen unsere Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind der Auftragnehmerin diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
§ 3 Vergütung – Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Rheinstetten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Gabelstaplern verstehen sich die Preise ab Herstellerwerk.
2. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung Statt angenommen.
§ 4 Zahlungsverzug
1. Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin sind innerhalb der vereinbarten Frist und ohne jeden Abzug auszugleichen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, acht Tage nach Fristüberschreitung die Zahlung schriftlich oder telefonisch anzumahnen.
2. Ersatzteil-, Montage- und Reparaturrechnungen sind ohne Ausnahme innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug fällig.
3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat die Auftragnehmerin Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % des rückständigen Betrages. Gerät ferner ein Auftraggeber dauend in unangemessenen Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, anstehende Leistungen per Nachnahme zu berechnen.
§ 5 Leistung – Fristen
1. Die Auftragnehmerin wird den Kaufgegenstand in vertragsgemäßem Zustand an den Auftraggeber übergeben und nach Maßgabe der Regelungen in § 8 übereignen.
2. Gebrauchte Gegenstände liefert die Auftragnehmerin vorbehaltlich § 10 Ziff. 1. unter dem Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
3. Fristen und Termine sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, falls sie mit den Auftraggebern ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Der Lauf von vereinbarten Liefer- /Leistungsfristen beginnt mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung der Auftragnehmerin.
4. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Lager verlassen oder die Auftragnehmerin die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
5. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungsfristen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Umstände zurückzuführen, wird die Leistungsfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
6. Dauert eine Leistungsverhinderung gemäß § 5 Ziff. 5 mehr als 8 Wochen an, sind die Auftragnehmerin und der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurückzutreten; vor Ablauf dieses Zeitraums ist der Rücktritt in den in § 5 Ziff. 5 genannten Fällen ausgeschlossen. Vorraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist, dass er der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Leistungsfrist mit Ablehnungsdrohung gesetzt hat.
7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung oder Ausschluss der Leistungspflicht bei der Auftragnehmerin sind im Rahmen der Regelung in § 10 ausgeschlossen.
§ 6 Abnahme – Gefahrübergang – Transport
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übergabeort abzunehmen.
2. Die Übergabe erfolgt an der im Vertrag genannten Niederlassung der Auftragnehmerin. Soweit der Auftraggeber die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. Die Auftragnehmerin bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart.
3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Auftraggeber oder mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder die Auftragnehmerin zusätzliche Leistungen, wie Transport, übernommen hat.
4. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungsanzeige an auf den Auftraggeber über. Die Kosten der Lagerung bei der Auftragnehmerin trägt der Auftraggeber. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruchs gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.
§ 7 Übertragung – Aufrechnung – Zurückbehaltung
1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine gegen die Auftragnehmerin gerichteten Ansprüche und Rechte ohne deren schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
2. Gegenüber Ansprüchen der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Der Auftraggeber kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von der Auftragnehmerin und der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Servicedienstleistungen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und insbesondere auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die auch das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Auftraggeber nach den Herstellervorgaben auf eigene Kosten durch die Auftragnehmerin oder einen von der Auftragnehmerin anerkannten Betrieb rechtzeitig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
3. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Auftragnehmerin berechtigt.
4. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin von einer Pfändung, Zahlungsunfähigkeit, oder drohenden Insolvenz sowie einem Wechsel der Inhaberstellung oder einem Wechsel der vertretungsbefugten Organe einer Gesellschaft oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte der Auftragnehmerin oder deren Gefährdung unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Das Besitzrecht des Auftraggebers, an der Vorbehaltsware erlischt im Falle des Zahlungsverzugs, der nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers mit Widerruf durch die Auftragnehmerin, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Die Auftragnehmerin ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware in ihren Besitz zu bringen oder die Herausgabe unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten zu verlangen, wobei die damit verbundenen Kosten, der Auftraggeber zu tragen hat. Die Auftragnehmerin darf sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen und den Erlös mit der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers verrechnen. Verlangt die Auftragnehmerin die Herausgabe der Vorbehaltsware, so liegt hierin kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
6. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber ausschließlich für die Auftragnehmerin vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber erwirbt die Auftragnehmerin an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
§ 9 Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser der Auftragnehmerin auf Verlangen eine schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten Mängel vorlegt und – soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist – seiner Untersuchung- und Rügepflicht gem. § 377 HGB binnen acht Kalendertagen nach Erhalt der Ware nachgekommen ist. Außerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin anzeigt.
2. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
a) zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig gemäß § 9 Ziff. 1 angezeigt wurden; oder
b) der Käufer Vorschriften, Herstellervorgaben oder Bedienungsanleitungen bzgl. Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; oder
c) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Auftraggeber selbst instand gesetzt, gewartet oder gepflegt wurde; oder
d) in den Kaufgegenstand vom Hersteller/Importeur nicht freigegebene Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut wurden.
3. Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist die Auftragnehmerin nach eigener Wahl zur dreimaligen Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung besteht nicht.
4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie der Auftragnehmerin oder dem Auftraggeber nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigem Kosten/Aufwand möglich, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang; § 9 Ziff. 3 bleibt jedoch unberührt Dieses gilt nicht, sofern gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in Ziffer 10.1 genannten Haftungsfälle vorliegt. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, tritt die Verjährung der Mängelansprüche bei neuen Kaufgegenständen 2 Jahre nach Übergabe/Ablieferung ein; für gebrauchte Kaufgegenstände bleibt es bei der Regelung in § 9 Ziff. 5 S. 1.
6. Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss der Sachmangelgewährleistung verkauft.
7. Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern die Auftragnehmerin nicht eine Garantie, die einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf, für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Garantien können grundsätzlich nur im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugesagten Garantie gewährt werden. Im Übrigen gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: Kaufleuten im Sinne des HGB kann Gewähr für Einspritzpumpen, Motoren, Zündanlagen, Analasser, Lichtmaschinen, Batterien, Armaturen, Bereifung oder sonstiges fremdbezogenes Zubehör nur übernommen werden, soweit die Hersteller dieser Teile auch der Auftragnehmerin gegenüber eine solche eingehen. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen; ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, Überlastung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, mangelhafter Arbeiten am Grundmauerwerk oder ungeeigneten Baugrundes sowie infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung, chemischer, elektronischer Art oder infolge anderer Natureinflüsse.
§ 10 Schadensersatz – Haftung
1. Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin sind – unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Die Auftragnehmerin haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Weitergehende Ansprüche, insbesondere hinsichtlich Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin verjähren in 6 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht für die in § 10 Ziff. 1 und 2 genannten Ansprüche.
§ 11 Datenschutz
Die Auftragnehmerin darf Daten der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.
§ 12 Erfüllungsort – Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin geschlossenen Vertrag – auch für die Vornahme der Nacherfüllungshandlung – ist Rheinstetten.
2. Gerichtsstand ist Rheinstetten; für Klagen des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Dies gilt auch für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und/oder Leistungen unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Stand: April 2008
SVS Stapler, Vertrieb und Service GmbH
Industriestr. 21, 76287 Rheinstetten
Telefon: 07242 21 73, Telefax: 07242 21 71